Im Moment bereiten wir die Inhalte für diesen Bereich vor.Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit 1. Januar 2004 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann müssen jedoch zehn Prozent der Kosten zugezahlt werden - mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Die Kosten für eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus übernehmen die Krankenkassen - abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung - für alle Versicherten.
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung weiterhin für: Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen Dialyse-Patienten Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert sind (aG), blind sind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H).
Zusätzlich können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden, aber von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrkostenübernahme verordnen. Als Voraussetzung für ärztliche Verordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse gilt laut Bundesausschuss folgende Definition:
Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zur Behandlung führend Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Alles zum lesen auf www.taxithomas.de .